Stiften

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Sie wollen, dass etwas bleibt
Zustiftung oder als Verfügung

Ihre Zustiftung zu Lebzeiten oder als Verfügung aus Ihrem Nachlass bleibt im Stiftungsstock der Bürgerstiftung dauerhaft erhalten. Dafür garantiert die Satzung und darüber wacht die Regierung von Schwaben als Stiftungsaufsicht. Wenn von Ihnen als Stifterin oder Stifter gewünscht, erhalten wir auch Ihre Immobilie und andere Werte. Das Andenken an Sie bleibt erhalten. Mit den Erträgen aus Ihrer Stiftung fördern wir die Ziele und Aufgaben der Bürgerstiftung im Rahmen des vorgegebenen Zustiftungszwecks gemäß der Satzung.

Einkommensteuer Sie können Ihre Zuwendungen an die Stiftung innerhalb bestimmter Höchstbeträge zu 100% als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Zuwendungen in den Vermögensstock können sogar auf Antrag bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren abgezogen werden.

Schenkung- / Erbschaftsteuer Die Zuwendung in den Vermögensstock Ihrer Stiftung ist von der Erbschaft- und Schenkungssteuer befreit, da die Stiftung nach ihrer Satzung ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken dient. Eine Zuwendung von ererbtem Vermögen an eine Stiftung innerhalb von 24 Monaten nach Erbanfall führt zum rückwirkenden Erlass der Erbschaftsteuer.

Steuern auf Erträge Im Rahmen der Vermögensanlage ist die Stiftung von Steuern auf die Erträge befreit.